Urteil wegen fahrlässiger Tötung noch nicht rechtskräftig
Rund ein Jahr nach einem tödlichen Unglück im Wettersteingebirge hat das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen einen Bergführer wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Der 58-Jährige erhielt eine Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen à 20 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dürfte allerdings über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, wie weit die Verantwortung professioneller Bergführer reicht und wo die Eigenverantwortung der Teilnehmer beginnt.
Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Bergführer seine Kompetenzen deutlich überschritten hatte. Im Rahmen einer geführten Tour im Bereich der Zugspitze soll er eine Gruppe dazu ermutigt haben, an einer Gumpenstelle der Partnach im Reintal zu baden. Die Situation wurde laut eines Berichts der Rheinpfalz von dem 58-Jährigen als ungefährliche, spielerische Abwechslung dargestellt. Er habe die Gumpe als "Whirlpool" beworben.
Tatsächlich entwickelte sich daraus eine tödliche Dynamik: Eine 49-jährige Teilnehmerin wurde vor den Augen ihrer Kinder und ihres Ehemanns von der Strömung erfasst und über einen Wasserfall acht Meter in die Tiefe gerissen. Sie erlag später in einer Klinik ihren Verletzungen. Entscheidend für das nun gefällte, aber noch nicht rechtskräftige Urteil war nicht allein der tragische Ausgang, sondern die Bewertung der Situation im Vorfeld.
Gefahr für die Gäste war nicht erkennbar
Nach Einschätzung des Gerichts mit Berufung auf Experten war die Gefahr für die Gäste nicht erkennbar. "Ich hätte das sonst nie gemacht", sagte der Ehemann der Toten im Rheinpfalz-Gespräch. Auch deshalb kam der Richter zu dem Ergebnis: Der Bergführer hätte die Risiken einschätzen und die Situation vermeiden müssen. Wer eine Gruppe führt, schafft Vertrauen und beeinflusst maßgeblich die Risikowahrnehmung der Teilnehmer, so die Urteilsbegründung.
Zudem sei der Mann für entsprechende Aktivitäten wie das Springen in Gumpen nicht ausgebildet gewesen. Während die Führung im hochalpinen Gelände zu seinem beruflichen Profil gehört, gelte dies nicht automatisch für Schluchten- oder Gumpenbegehungen. Das Gericht wertete die Situation daher nicht als unvermeidbares Restrisiko einer Bergtour, sondern als vermeidbare Fehleinschätzung und damit als Verletzung der Sorgfaltspflicht.
Hinzu kommen die Folgen für den Ehemann und die beiden Kinder der Verunglückten: Die Zeit seit dem Unfall beschreibt der Witwer als äußerst belastend, auch mit Blick auf seine eigene gesundheitliche Situation. Wie der Bergführer versuchte er direkt nach dem Unglück, seiner Frau zu Hilfe zu eilen. Dabei wurde er jedoch selbst von der Strömung erfasst und in die Tiefe gerissen. Er erlitt lebensgefährliche Verletzungen. Es folgten monatelange Klinikaufenthalte und mehrere Operationen. Neben Koma, Bluttransfusionen und erheblichen Wundheilungsstörungen umfassten die Verletzungen unter anderem Brust, Lunge, Schulter, Rippen und Becken.
Zweites Urteil wegen fahrlässiger Tötung innerhalb weniger Monate
Der Fall wirft erneut grundsätzliche Fragen zur Verantwortung von Bergführern auf. Ähnlich wie im viel beachteten Verfahren rund um ein tödliches Unglück am Großglockner steht auch hier die Diskrepanz zwischen Eigenverantwortung der Teilnehmer und der Fürsorgepflicht Erfahrener im Fokus. Während im alpinen Gelände grundsätzlich ein erhöhtes Restrisiko besteht, betonte das Gericht im vorliegenden Fall die besondere Verantwortung des zertifizierten Guides, Gefahren realistisch einzuschätzen und seine Gäste entsprechend zu führen.
Während im Großglockner-Fall von einer "Gefälligkeitsführung" ausgegangen wurde, waren im Zugspitz-Prozess die Verantwortlichkeiten klar verteilt. Beiden Fälle ist gemeinsam, dass die Grenze zwischen Spaß und Gefahr in der Praxis schwer zu ziehen ist, juristisch jedoch zunehmend präzisiert benannt (und sanktioniert) wird. Das aktuelle Urteil schafft weitere juristische Klarheit: Sobald ein Bergführer aktiv seinen Kompetenzbereich verlässt und/oder riskante Handlungen initiiert, ist er in der Haftung.
Der Verweis auf alpine Eigenverantwortung greift also bei staatlich geprüften und gebuchten Guides nur eingeschränkt. Für die Branche könnte das weitreichende Konsequenzen haben, etwa in der Ausbildung, bei der Risikokommunikation oder in der Gestaltung geführter Touren. Gleichzeitig bleibt die grundlegende Ambivalenz bestehen: Das Bergsteigen lebt von Unsicherheit und Eigenverantwortung. Eine vollständige Absicherung ist weder möglich noch gewollt.
Doch dort, wo professionelle Führung in Anspruch genommen wird, verschieben sich die Maßstäbe. Das Urteil aus Garmisch-Partenkirchen unterstreicht, dass Gerichte in Zweifelsfällen zunehmend dazu neigen, die Verantwortung bei den Anbietern zu verorten. Insbesondere dann, wenn Risiken für Laien nicht klar erkennbar sind. Für die Hinterbliebenen hat das Urteil vor allem eine persönliche Bedeutung. "Wir sind unschuldig", zitiert das Blatt den Witwer. "Ich kann nicht in Worte fassen, wie wichtig das für mich ist."
In einem ersten Verfahren war der Bergführer zu 150 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt worden. Er war in Berufung gegangen. Die nun abgeschlossene zweite Anhörung reduzierte die Höhe der Tagessätze um die Hälfte.


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