Gericht der Europäischen Union spricht Urteil

Die öffentliche Förderung von DAV-Kletterhallen ist zulässig

Im Streit zwischen dem Deutschen Alpenverein (DAV) und dem Verband der privaten Kletterhallen "Klever e.V." hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) nun am 09. Juni sein Urteil gefällt.

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"Wir haben den Eindruck, dass sich der DAV mit dem Betrieb der Kletterhallen mit einem kommerziellen Unternehmen verwechselt und die wirtschaftliche Betätigung übertrieben hat", so Jost Hüttenhain, der 1. Vorsitzende von Klever, im Oktober des verganenen Jahres. 

Und Hüttenhain weiter: "Der DAV ist ein gemeinnütziger Verein mit vielen guten Angeboten für seine Mitglieder, und er leistet einen sehr wichtigen Beitrag in Bezug auf den Naturschutz. Das befürworten wir, wehren uns aber gegen unlautere Unterstützung von Ländern und Kommunen."

Konkret ging es um einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 5. Dezember 2012, in dem diese die öffentliche Förderung von Kletterhallen des Deutschen Alpenvereins durch deutsche Länder und Kommunen gebilligt hatte.

Gegen diese Entscheidung hatten die privaten Kletterhallenbetreiber beim Gericht der Europäischen Union geklagt. Allerdings ohne Erfolg.

Denn das EuG bestätigte jetzt in einem Urteil den Beschluss der EU-Kommission von 2012: Die öffentliche Förderung von Kletterhallen des DAV ist rechtmäßig.

Entsprechend groß ist die Freude beim Alpenverein. "Wir sind sehr froh über die Entscheidung. Schließlich leisten wir in unseren Hallen einen erheblichen und gemeinnützigen Beitrag zur Entwicklung des Breitensports in Deutschland", so DAV-Präsident Josef Klenner nach Bekanntwerden des Urteils.

Nach Ansicht des Alpenvereins wäre bei einem anderen Ausgang die Struktur der Sportförderung in Deutschland insgesamt infrage gestellt gewesen – mit unabsehbaren Folgen für die vielfältige Sportlandschaft der Rebublik.

Entsprechend erleichtert war deshalb auch Dr. Olaf Tabor, Hauptgeschäftsführer des DAV: "Das Urteil bestätigt, dass die Sportförderung in Deutschland, die seit Jahrzehnten gute Praxis ist, auch weiterhin der Infrastruktur des Deutschen Alpenvereins zugutekommen kann."

Bei Klever zeigte man sich von dem Gerichtsbeschluss naturgemäß enttäuscht. 

"Natürlich hätten wir ein anderes Urteil erwartet. Gewerbebetriebe wie etwa die Kletterhalle Magic Mountain werden nach diesem Urteil weiterhin benachteiligt. Das grundlegende Problem wurde nicht gelöst", findet Jost Hüttenhain.

Nach Ansicht der privaten Kletterhallenbetreiber bleibt das Grundproblem bestehen: Bei der Betätigung des DAV im Rahmen des Kletterhallenbetriebes handele es sich insgesamt um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die dann eigentlich, so Klever, dem sogenannten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden müsse.

"Darüber hinaus mag es sich auch noch lohnen, näher zu untersuchen, ob die Förderung des DAV sowohl durch das Gemeinnützigkeitsrecht, als auch durch die jeweilige Sportförderung der Länder nicht als unzulässige Doppelförderung einzuordnen ist", findet Hüttenhain.

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