Bayerischer Verfassungsgerichtshof

Schließung von Skigebieten für Tourengeher unzulässig

Die Streitigkeiten zwischen Pistenbetreibern und Tourengehern gehen mancherorts schon in den x-ten Winter. Auch im Skigebiet an der Zugspitze. Am Montag hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof dazu ein Urteil gesprochen.

Schließung von Skigebieten für Tourengeher unzulässig
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Das Skigebiet "Garmisch Classic" - mit seinen rund 40 Pistenkilometern und vier beschneiten Talabfahrten zwischen Hausberg, Kreuzeck und Alpspitze - ist bei Pistenfahrern wie Tourengehern gleichermaßen beliebt.

Den Betreiber, die Bayerische Zugspitzbahn-Bergbahn AG, könnte dies eigentlich freuen. Doch was die Tourengeher anbelangt, sah man das zumindest im Winter 2011/12 etwas anders. Aufgrund von erheblichen Sicherheitsbedenken sperrte die Zugspitzbahn AG damals gleich mehrere Pisten für Skitourengeher.

Ein Tourengeher wollte dies nicht ohne Weiteres akzeptieren und klagte gegen die Maßnahme. Die Angelegenheit landete schließlich beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof, der am Montag dazu sein Urteil verkündete. 

Es bestätigt im wesentlichen die Entscheidung zweier Vorinstanzen: Das Recht auf freies Betreten der Natur wiege grundsätzlich schwerer als die Eigentumsrechte des Betreibers, in diesem Fall der Bayerischen Zugspitzbahn-Bergbahn AG

In der Zeit, in der Abfahrten präpariert werden, hat der Betreiber allerdings das Recht, bestimmte Pistenabschnitte zu sperren. An das Betretungsverbot haben sich dann auch die Tourengeher zu halten, so die Richter in München.

2 Kommentare

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Harald Thiele auf Facebook

gilt halt leider nur für Bayern...

Joachim Roth auf Facebook

Mach ich als Tourengeher eh nicht
Macht doch kein Spaß und gefährlich ist auch noch